Der Föderalismus ist das staatliche Organisationsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland, welches im Jahr 1949 im Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert wurde. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus im Artikel 20 des Grundgesetzes festgeschrieben und unterliegt der Ewigkeitsklausel. Das heißt, dass er auch im Rahmen einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden darf.

Im föderalen Bundesstaat sind die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Bundesländern so aufgeteilt, dass beide politischen Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind. Somit haben die Bundesländer Staatsqualität und beteiligen sich über den Bundesrat an der Gesetzgebung, wirken bei EU-Angelegenheiten mit und setzen Bundesgesetze über ihre Verwaltungen um. Dabei sind sie aber keine Verwaltungseinheiten des Bundes, sondern werden vom Willen des Landesvolkes getragen und haben ihre eigene demokratische Legitimation. Im deutschen Föderalismus haben die Länder das Recht, ihre Politik auf der Basis von Landesverfassungen eigenständig zu gestalten und dazu eigene politische Institutionen wie Regierungen, Parlamente, Verfassungsgerichte und Verwaltungen zu unterhalten.