Lesung bezeichnet die Beratung von Gesetzesentwürfen im Parlament. In der sogenannten ersten Lesung wird die Beschlussfassung in einer Plenarsitzung vor der Öffentlichkeit begründet und in einer kurzen Grundsatzdebatte beraten. Bereits nach dieser Debatte kann der Gesetzentwurf von der Mehrheit des Landtags abgelehnt werden. Das ist aber der Ausnahmefall. Meistens wird ein Gesetzentwurf zu Ende der ersten Lesung zur weiteren Erörterung an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen.
In der folgenden zweiten Lesung werden vor dem Landtag die strittigen Einzelpunkte ausführlich diskutiert. Auch hier können noch Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden. Kommt eine Einigung über den Entwurf nicht zustande, so kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Abgeordneten eine dritte Lesung stattfinden, die erneut durch Ausschussberatungen vorbereitet werden kann. In der Regel findet aber schon zu Ende der zweiten Lesung die Schlussabstimmung statt. Bei Haushaltsgesetzen und bei Änderungen der Verfassung sind drei Lesungen vorgeschrieben.