In diesen schweren Zeiten erreichen mich viele Anfragen von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern rund um das Thema Coronavirus. Die SPD-Landtagsfraktion hat zu allen relevanten Themenbereichen eine Übersicht an Hilfsangeboten erstellt.

  1. Finanzhilfen / Zuschüsse / Liquidität
  2. Hilfe für Beschäftigte / Kurzarbeitergeld
  3. Bürgschaften, Kredite, Haftungsfreistellungen
  4. Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Stiftungen und Vereinen
  5. Arbeitsschutz
  6. Mieterschutz
  7. Mobilität
  8. Weitere Links

1. Finanzhilfen / Zuschüsse / Liquidität

Zuschüsse für Selbstständige und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte (umgerechnet auf Vollzeitstellen) für drei Monate; digitales Antragsportal unter soforthilfe-corona.nrw.de.

  • 9.000 € für Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten;
  • 15.000 € für Kleinstunternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten;
  • 25.000 € für Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten.
Insolvenzrecht
 
  • Bis zum 30.09.2020 wird die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, damit Unternehmen nicht infolge längerer Bearbeitungs- und Auszahlungsdauer bei Hilfsprogrammen insolvent werden.
Stundung von Steuern und Sozialbeiträgen
 
Grundsicherung für Selbstständige
 
  • Selbstständige, die ihren Lebensunterhalt (inkl. Mietkosten) nicht mehr bestreiten können, erhalten leichteren Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II); eine ausführliche Vermögensprüfung wird vorübergehend nicht mehr vorgenommen: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Soforthilfe für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
 

2. Hilfe für Beschäftigte / Kurzarbeitergeld

Unternehmen, bei denen infolge der Corona-Krise mindestens 10% der Beschäftigten zu einem Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10% führen, können Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monaten für ihre Beschäftigten beantragen; die Regelungen wurden auch auf Leiharbeitnehmer ausgeweitet: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zumkurzarbeitergeld

Erstattung von Personalkosten infolge von Quarantäne-Maßnahmen
Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbstständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Ein Merkblatt zu Kurzarbeitergeld gibt es auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Direkt zum Merkblatt geht es hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

Beantragen können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld online und bei der Agentur für Arbeit vor Ort. Die zuständige Agentur für Arbeit ist unter diesem Link zu finden: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen

Ein Videotutorial zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes hilft schnell und unkompliziert: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

3. Bürgschaften, Kredite, Haftungsfreistellungen

Hilfskredite für Selbstständige, KMU und Großunternehmen über die KfW Beantragung erfolgt über die eigene Hausbank: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Liquiditätskredite über die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. EUR Kreditsumme) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. EUR Kreditsumme); die Mittel sind ebenfalls über die jeweilige Hausbank zu beantragen.
Auch die NRW.Bank bietet entsprechende Kredite an: https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

Beteiligungskapital von bis zu 75.000 € für kleine Unternehmen und Existenzgründer;
Beantragung durch die Unternehmen erfolgt direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) NRW: https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/

Kapitalhilfen für mittlere und größere Unternehmen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundesfinanzministeriums über die KfW (Garantierahmen für Liquiditätshilfen, Unternehmensbeteiligung zur Stärkung des Eigenkapitals)

4. Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Stiftungen und Vereinen

Vorübergehend gibt es substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen, z.B.

  • durch die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage.
  • durch Erleichterungen für Genossenschaften und Vereine für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen.
  • durch Regelungen zum vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

5. Arbeitsschutz

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz so gering wie möglich bleiben. Das geht aus dem Arbeitsschutzgesetz ( §3 ArbSchG) hervor. Die Grundpflichten des Arbeitgebers variieren je nach Art des Betriebes.

Herrscht viel Kundenkontakt, wird aus der Schutzpflicht eine konkrete Verpflichtung zu Maßnahmen, es muss dann beispielsweise Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Auch muss der Arbeitgeber die Beschäftigten in die Hygeniemaßnahmen und Schutzvorkehrungen unterweisen.

Betriebsräte sollten schnell mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz vereinbaren. Dabei gilt es immer, die individuelle Gefahr zu beurteilen und Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz umzusetzen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat ein Online-Formular zur Verfügung gestellt für Beschwerden zum Arbeitsschutz zur Verfügung gestellt: https://www.fms.nrw.de/brkoeln/form/display.do?%24context=52CEBC2B533A16C73DFA

6. Mieterschutz

Um die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise von Mieterinnen und Mietern zu sichern, hat die Bundesregierung eine Erleichterung für Mieterinnen und Mieter, die infolge der Pandemie aktuell ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, durch Einführung eines Kündigungsschutzes beschlossen.

  • Damit wird das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über (Wohn)-Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt.
  • Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt und gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen und sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie beruhen.
  • Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch unverändert bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Erst wenn die Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann der Vermieter ihm wieder kündigen.
  • Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten bei wirtschaftlicher Schieflage infolge der Corona-Krise frühzeitig an ihre Vermieter herantreten und diese über die drohenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen. Auch sind Mieterinnen und Mieter laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona- Krise verpflichtet und müssen ihren Vermietern auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. behördliche Schließungsverfügung, eidesstattliche Versicherung).
  • Sollten Vermieter den Mietausfall selbst nicht kompensieren können, sieht der Gesetzes- entwurf vor, dass Vermieter bei bankfinanzierten Immobilien laufende Kredite Stunden lassen können, sofern es sich bei der Vermietung um private Vermögensverwaltung handelt.

Corona-Hotline für Verbraucherfragen (Verbraucherzentrale NRW): 0211 / 3399-5845

7. Mobilität

Menschen, die in Kliniken arbeiten, müssen weiter mobil bleiben und zur Arbeit kommen. Krankenschwestern, Krankenpfleger und alle anderen Beschäftigten in Akutkrankenhäusern, in denen Corona-Patienten behandelt werden, können ab dem 1. April und vorerst bis zum 31. Mai 2020 kostenfrei Mietfahrzeuge erhalten.

  • Für die Nutzung des Angebots füllen die Beschäftigten ein einseitiges Formular aus. Den Link zum Formular finden sie auf: www.vm.nrw.de/ministerium/Corona-Virus-in-NRW/Sofortprogramm-fuer-bessere-Mobilitaet-von-Klinikpersonal/index.php
  • Die Leitung des Krankenhauses bestätigt auf diesem Formular, dass der/die Beschäftigte das Angebot in Anspruch nehmen darf.
  • Mit dem Formular kann man den Mietwagen direkt beim Verleiher anmieten.
  • Um die Abrechnung müssen sich die Krankenhausbeschäftigten nicht kümmern. Das übernimmt der Autoverleiher direkt mit der Bezirksregierung Münster, die dieses Programm zentral fürs ganze Land betreut.

8. Weitere Links

I. Zentrale Informationsquellen:

Bundesregierung:

Bundesfinanzministerium

Bundeswirtschaftsministerium

Arbeitsagentur

II. Informationsquellen für Arbeitgeber / Selbstständige / Unternehmen:

III. Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

IV. Informationen für Eltern