Für einen Beschluss des Landtags ist in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ausnahmen regelt die Verfassung. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen werden durch Handzeichen, durch Erheben von den Sitzen oder durch den “Hammelsprung” durchgeführt. Dabei betreten die Abgeordneten den Plenarsaal durch Türen, die mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung” gekennzeichnet sind.

Namentliche Abstimmungen können durch eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags verlangt werden. Die Abgeordneten werden einzeln mit Namen zur Stimmabgabe aufgerufen. Dieses Verfahren wird vor allem dann gewählt, wenn es um streitige Themen geht, bei denen vermutet wird, dass die Fraktionen nicht geschlossen abstimmen werden.

Geheime Abstimmungen (geheime Wahlen) finden beispielsweise bei der Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten und auch bei der Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt.